Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
§ 46b
Auf die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß § 49 Abs. 1, § 49a Abs. 1 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46c und 46e oder aus der Gemeinde- und Kreisordnung etwas anderes ergibt.
§ 46c
(1) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn mindestens 25 v.H. der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
(2) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Das Innenministerium kann einen anderen Termin der Stichwahl festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird aufgrund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen; § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. Briefwahl ist nicht möglich.
§ 46d
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß § 49 Abs. 3 der Gemeindeordnung oder gemäß § 38 Abs. 3 der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.
(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
(3) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrats muß baldmöglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluß des Rates gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß § 38a Abs. 1 Satz 2 der Kreisordnung stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.
§ 46e
Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken.