Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen
7. Teil
Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
(1) Sind hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister, dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei
- den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,
- der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
- der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
- den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.
(1) Die Beigeordneten, deren Zahl durch die Hauptsatzung festgelegt wird, werden vom Rat auf die Dauer von acht Jahren gewählt.
(2) Die Beigeordneten sind hauptamtlich tätig. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluß nach § 50 Abs. 1.
(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städte muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.
(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.
(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.
(7) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
§ 72
Gründe der Ausschließung vom AmtDer Bürgermeister und die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
§ 73
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht(1) Der Rat kann den Geschäftskreis der Beigeordneten festlegen.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.
§ 74
Beamte, Angestellte, Arbeiter(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde müssen die für ihren Geschäftsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen.
(2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Be