Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Inhaltsübersicht
Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen
9. Teil
Sondervermögen, Treuhandvermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- das Gemeindegliedervermögen,
- das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
- wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
- rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 75, 76, 83 bis 87, 89 und 90 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Vorschriften des ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 79 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden; Absatz 3 gilt sinngemäß.
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 95 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 92 gilt sinngemäß.
§ 98
Freistellung von der FinanzplanungDas Innenministerium kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 83 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder fur die Haushalts- oder Wirt schaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen) bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten unberührt.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Den bisher Berechtigten ist ein Einkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches sie das Recht zur Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegliedervermögens erworben haben. Soweit nach den bisher geltenden rechtlichen Vorschriften Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen, muß von der Gemeinde bei der Umwandlung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Handelt es sich um Nutzungsrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so kann die Entschädigung auch durch Hergabe eines Teils derjenigen Grundstücke gewährt werden, an denen die Nutzungsrechte bestehen.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
(1) Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend örtlichen Zwecken dienen. Die Gemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.