Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Inhaltsübersicht

Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen

13. Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften

§ 126
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über den Haushaltsplan, die Haushaltssatzung, den Stellenplan, die organisationsrechtliche Stellung des Kämmerers, die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

§ 127
Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam .

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 85 Abs. 5, des 86 Abs. 1 oder des § 110 verstoßen, sind nichtig.

§ 128
Befreiung von der Genehmigungspflicht

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 13 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben.

§ 129
Auftragsangelegenheiten

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zu Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

§ 130
Ausführung des Gesetzes

(1) Rechtsverordnungen, die das Innenministerium zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde geregelt werden,
  10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des Rates,
  11. die Aufgaben und die Organisation der über örtlichen Prüfung.

(3) Das Innenministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.

§ 131
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.