Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Kreisordnung von Nordrhein-Westfalen
5. Teil
Landrat
§ 42
Zuständigkeiten des LandratsIn Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat
- die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß übertragenen Angelegenheiten,
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 49 Abs. 3 Satz 2,
- die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),
- die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet der §§ 26 Abs. 4 und 5, 43 und 52 Abs. 4,
- die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
- die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
(1) Erklärungen, durch welche der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist.
(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden den Kreis nicht.
(1) Der Landrat wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Scheidet ein Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen aus, so ist fur die restliche Wahlzeit des Kreistags ein Nachfolger vom Kreistag zu wählen. Entsprechendes gilt, wenn ein Landrat nach Absatz 1 nicht gewählt worden ist oder wenn der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt. Eine Wahl findet nicht mehr statt, wenn innerhalb von neun Monaten die unmittelbare Wahl es Landrats nach Abs. 1 bevorsteht.
(3) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist die Stelle des Landrats spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.
(5) Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter.
(6) § 72 Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(1) Der unmittelbar gewählte Landrat kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrages und dem Beschluß des Kreistages muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn der Kreistag dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder beantragt.
(2) Der vom Kreistag gewählte Landrat kann ab berufen werden. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistages muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen, wenn nicht § 44 Abs. 2 Satz 3 eingreift.
§ 46
Wahl der Stellvertreter des Landrats(1) Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Sie vertreten den Landrat bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 35 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(3) Der Landrat wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Kreistagsmitglieder werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Kreistag kann die Stellvertreter des Landrats abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(5) Wenn der Landrat verhindert ist, leitet der Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen.
§ 47
Bestellung des allgemeinen Vertreters(1) Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter des Landrats durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muß über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Bestellung oder die Wahl bedürfen der Bestätigung des Innenministeriums.
(2) Der Kreistag kann den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistages muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(3) Die Kreise sollen einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen.
§ 48
Teilnahme an den Sitzungen(1) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.
(2) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.