Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Kreisordnung von Nordrhein-Westfalen
6. Teil
KreisausschußBeamte, Angestellte und Arbeiter des Kreises
§ 49
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Kreise(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Landrat. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen.
(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderIich sind. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kreises bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen Stellvertreter. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen Stellvertreter.
§ 50
Zuständigkeiten des Kreisausschusses(1) Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des Landrats zu überwachen.
(2) Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat den Kreisausschuß jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
(3) Der Kreisausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat mit einem Kreisausschußmitglied entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(4) Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen.
§ 51
Zusammensetzung des Kreisausschusses(1) Der Kreisausschuß besteht aus mindestens 9 und höchstens 17 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat.
(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuß aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Den Vorsitz im Kreisausschuß führt der Landrat. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuß. Legt der Landrat sein Amt nieder oder verliert er es aus einem anderen Grunde, so scheidet er aus dem Kreisausschuß aus. Der neue Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Der Kreisausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschuß weiter aus.
§ 52
Verfahren des Kreisausschusses(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest.
(2) Der Kreisausschluß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.