Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Kreisordnung von Nordrhein-Westfalen

9. Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften

§ 63
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)

Für die Kreise findet § 126 der Gemeindeordnung entsprechnende Anwendung.

§ 64
Auftragsangelegenheiten

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisungen übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

§ 65
Durchführung des Gesetzes

Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages. Es erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 66
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.