Inhaltsübersicht
Die Kommunalverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Kreisordnung von Nordrhein-Westfalen
9. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften
§ 63
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)Für die Kreise findet § 126 der Gemeindeordnung entsprechnende Anwendung.
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisungen übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
§ 65
Durchführung des GesetzesDas Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages. Es erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.